Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, etwa ein fertiges Logo oder eine funktionierende Anlage. Beim Dienstvertrag wird dagegen eine Tätigkeit geschuldet, etwa Beratung nach Stunden, ohne Erfolg.
Der Unterschied zählt: Beim Werkvertrag gibt es eine Abnahme, und erst danach wird die Vergütung fällig. Bei Mängeln kann der Besteller Nacherfüllung verlangen.
Was in einen Werkvertrag gehört
- Die Parteien und ein Ansprechpartner je Seite
- Das Werk, so genau wie möglich: Umfang, Anforderungen, was nicht dazugehört
- Termine: Fertigstellung, gegebenenfalls Zwischenschritte
- Vergütung: Festpreis oder nach Aufwand, Abschläge, Fälligkeit
- Abnahme: wie und wann sie stattfindet
- Änderungen während des Projekts und wie sie vergütet werden
- Nutzungsrechte, wenn Werke wie Texte, Grafik oder Software entstehen
Form
Ein Werkvertrag ist grundsätzlich formfrei, er kann also elektronisch unterschrieben werden. Für bestimmte Verträge mit Verbrauchern, etwa über Bauleistungen, gibt es eigene Vorgaben; prüfen Sie diese im Einzelfall.