Sigentum

Ratgeber · Formvorschriften

Schriftform oder Textform: der Unterschied

Steht im Gesetz oder im Vertrag „schriftlich“, ist nicht immer Papier gemeint. Die Unterscheidung zwischen Schriftform und Textform entscheidet, ob eine E-Mail oder eine elektronische Unterschrift genügt.

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Kurz gesagt

Schriftform (§ 126 BGB) heißt: eigenhändig unterschrieben auf Papier, elektronisch nur mit qualifizierter Signatur. Textform (§ 126b BGB) heißt: lesbar und dauerhaft, mit erkennbarer Person, dafür reichen E-Mail oder ein elektronisch unterschriebenes PDF.

Gesetzliche Schriftform

Verlangt das Gesetz die Schriftform, muss die Urkunde eigenhändig unterschrieben sein. Sie lässt sich durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzen, außer das Gesetz schließt das aus, wie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Textform

Die Textform ist die leichtere Form: Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person genannt ist. E-Mail, PDF oder Fax genügen. Eine Unterschrift ist gar nicht nötig, eine elektronische Unterschrift erfüllt die Textform also erst recht.

Vereinbarte Schriftform im Vertrag

Viele Verträge enthalten eine Klausel wie „Änderungen bedürfen der Schriftform“. Für eine solche vertraglich vereinbarte Schriftform genügt nach dem Gesetz im Zweifel auch die telekommunikative Übermittlung, etwa per E-Mail, wenn nichts anderes gewollt ist. Lesen Sie die Klausel genau: Manche verlangen ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift.

Wofür die einfache Signatur passt und wofür nicht

Geeignet

  • Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträge zwischen Unternehmen
  • Angebote, Auftragsbestätigungen und Rahmenverträge
  • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
  • Gewerbemietverträge (seit 2025 genügt die Textform, § 578 BGB)
  • Vergütungsvereinbarungen von Anwälten und Steuerberatern: Die Textform (§ 3a RVG, § 4 StBVV) ist erfüllt, die inhaltlichen Vorgaben prüfen Sie wie gewohnt
  • Vollmachten und Mandatsvereinbarungen ohne besondere Formvorschrift

Nicht geeignet

  • Was die gesetzliche Schriftform verlangt (§ 126 BGB), etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB), die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder eine Bürgschaft, wenn kein Kaufmann bürgt (§ 766 BGB)
  • Wohnraummietverträge über mehr als ein Jahr (§ 550 BGB)
  • Wo die Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann (§ 126a BGB), etwa beim Verbraucherdarlehen
  • Was notariell beurkundet werden muss, etwa ein Grundstückskauf oder die Abtretung von GmbH-Anteilen
  • Wenn Sie die Identität prüfen müssen, etwa nach dem Geldwäschegesetz: Sigentum prüft keine Ausweise

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der Vertrag und das Gesetz.

Häufige Fragen

Ist eine E-Mail schriftlich?

Im Sinne der Textform ja. Im Sinne der gesetzlichen Schriftform nein, dafür braucht es die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Welche Verträge brauchen die Schriftform?

Zum Beispiel die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die Befristung eines Arbeitsvertrags, eine Bürgschaft von Nicht-Kaufleuten und Wohnraummietverträge über mehr als ein Jahr. Die Übersicht oben nennt die wichtigsten Fälle.

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