Sigentum

Ratgeber · Rechtsgültigkeit

Ist eine digitale Unterschrift rechtsgültig?

Die kurze Antwort: meistens ja. Die längere hängt davon ab, ob das Gesetz für Ihren Vertrag eine bestimmte Form verlangt. Hier steht, woran Sie das erkennen.

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Kurz gesagt

Für formfreie Verträge, und das sind die meisten, ist eine digitale Unterschrift wirksam. Verlangt das Gesetz die Schriftform, genügt nur die qualifizierte elektronische Signatur, und manche Erklärungen sind elektronisch ganz ausgeschlossen.

Wirksam ist nicht dasselbe wie beweisbar

Ob ein Vertrag wirksam ist, hängt bei formfreien Verträgen nicht von der Unterschrift ab, sondern von der Einigung. Die Unterschrift beweist diese Einigung.

Bei einer einfachen elektronischen Signatur würdigt ein Gericht die Nachweise frei: Wer hat den Link bekommen, wer hat den Code aus seinem Postfach bestätigt, wann wurde welche Fassung unterschrieben? Je lückenloser das festgehalten ist, desto stärker der Beweis. Die qualifizierte elektronische Signatur hat darüber hinaus eine gesetzliche Beweiserleichterung.

Häufige Fälle

  • Unterschrift auf dem Tablet oder Handy: eine einfache elektronische Signatur, wirksam bei formfreien Verträgen
  • Eingefügtes Bild der Unterschrift im PDF: ebenfalls einfach, der Nachweis hängt am Drumherum
  • Unterschrift per Link mit Code aus der E-Mail und Protokoll: einfach, aber gut nachweisbar
  • Qualifizierte elektronische Signatur mit Identitätsprüfung: ersetzt die Schriftform, wo das Gesetz es zulässt

Wofür die einfache Signatur passt und wofür nicht

Geeignet

  • Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträge zwischen Unternehmen
  • Angebote, Auftragsbestätigungen und Rahmenverträge
  • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
  • Gewerbemietverträge (seit 2025 genügt die Textform, § 578 BGB)
  • Vergütungsvereinbarungen von Anwälten und Steuerberatern: Die Textform (§ 3a RVG, § 4 StBVV) ist erfüllt, die inhaltlichen Vorgaben prüfen Sie wie gewohnt
  • Vollmachten und Mandatsvereinbarungen ohne besondere Formvorschrift

Nicht geeignet

  • Was die gesetzliche Schriftform verlangt (§ 126 BGB), etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB), die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder eine Bürgschaft, wenn kein Kaufmann bürgt (§ 766 BGB)
  • Wohnraummietverträge über mehr als ein Jahr (§ 550 BGB)
  • Wo die Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann (§ 126a BGB), etwa beim Verbraucherdarlehen
  • Was notariell beurkundet werden muss, etwa ein Grundstückskauf oder die Abtretung von GmbH-Anteilen
  • Wenn Sie die Identität prüfen müssen, etwa nach dem Geldwäschegesetz: Sigentum prüft keine Ausweise

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der Vertrag und das Gesetz.

Häufige Fragen

Ist eine digitale Unterschrift so gut wie eine auf Papier?

Für formfreie Verträge ja, was die Wirksamkeit angeht. Gleichgestellt mit der eigenhändigen Unterschrift ist nach dem Gesetz nur die qualifizierte elektronische Signatur.

Reicht eine digitale Unterschrift für einen Arbeitsvertrag?

Für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist keine Form vorgeschrieben. Die Befristung und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses brauchen dagegen die Schriftform, die Kündigung sogar zwingend auf Papier.

Wie lange ist eine digitale Unterschrift gültig?

Ein wirksam geschlossener Vertrag bleibt wirksam. Wichtig ist, das unterschriebene Dokument und das Protokoll aufzubewahren, so lange Sie es als Nachweis brauchen könnten.

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