Kurz gesagt
Für formfreie Verträge, und das sind die meisten, ist eine digitale Unterschrift wirksam. Verlangt das Gesetz die Schriftform, genügt nur die qualifizierte elektronische Signatur, und manche Erklärungen sind elektronisch ganz ausgeschlossen.
Wirksam ist nicht dasselbe wie beweisbar
Ob ein Vertrag wirksam ist, hängt bei formfreien Verträgen nicht von der Unterschrift ab, sondern von der Einigung. Die Unterschrift beweist diese Einigung.
Bei einer einfachen elektronischen Signatur würdigt ein Gericht die Nachweise frei: Wer hat den Link bekommen, wer hat den Code aus seinem Postfach bestätigt, wann wurde welche Fassung unterschrieben? Je lückenloser das festgehalten ist, desto stärker der Beweis. Die qualifizierte elektronische Signatur hat darüber hinaus eine gesetzliche Beweiserleichterung.
Häufige Fälle
- Unterschrift auf dem Tablet oder Handy: eine einfache elektronische Signatur, wirksam bei formfreien Verträgen
- Eingefügtes Bild der Unterschrift im PDF: ebenfalls einfach, der Nachweis hängt am Drumherum
- Unterschrift per Link mit Code aus der E-Mail und Protokoll: einfach, aber gut nachweisbar
- Qualifizierte elektronische Signatur mit Identitätsprüfung: ersetzt die Schriftform, wo das Gesetz es zulässt
Wofür die einfache Signatur passt und wofür nicht
Geeignet
- Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträge zwischen Unternehmen
- Angebote, Auftragsbestätigungen und Rahmenverträge
- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
- Gewerbemietverträge (seit 2025 genügt die Textform, § 578 BGB)
- Vergütungsvereinbarungen von Anwälten und Steuerberatern: Die Textform (§ 3a RVG, § 4 StBVV) ist erfüllt, die inhaltlichen Vorgaben prüfen Sie wie gewohnt
- Vollmachten und Mandatsvereinbarungen ohne besondere Formvorschrift
Nicht geeignet
- Was die gesetzliche Schriftform verlangt (§ 126 BGB), etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB), die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder eine Bürgschaft, wenn kein Kaufmann bürgt (§ 766 BGB)
- Wohnraummietverträge über mehr als ein Jahr (§ 550 BGB)
- Wo die Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann (§ 126a BGB), etwa beim Verbraucherdarlehen
- Was notariell beurkundet werden muss, etwa ein Grundstückskauf oder die Abtretung von GmbH-Anteilen
- Wenn Sie die Identität prüfen müssen, etwa nach dem Geldwäschegesetz: Sigentum prüft keine Ausweise
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der Vertrag und das Gesetz.