Kurz gesagt
Eine elektronische Unterschrift ist für die meisten Verträge wirksam, weil diese an keine Form gebunden sind. Verlangt das Gesetz dagegen die Schriftform, reicht nur die qualifizierte elektronische Signatur oder Papier, in einigen Fällen nicht einmal die.
Drei Stufen nach der eIDAS-Verordnung
Die europäische eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Arten elektronischer Signaturen. Sie unterscheiden sich darin, wie sicher feststeht, wer unterschrieben hat.
- Einfache elektronische Signatur (EES): etwa eine gezeichnete oder getippte Unterschrift, deren Zustandekommen protokolliert wird. Reicht für alle formfreien Verträge.
- Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet, nachträgliche Änderungen fallen auf.
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES): mit Identitätsprüfung und Zertifikat eines zugelassenen Vertrauensdienstes. Sie steht der handschriftlichen Unterschrift gleich.
Warum die einfache Signatur meistens genügt
Im deutschen Recht gilt Formfreiheit: Die meisten Verträge entstehen schon durch übereinstimmende Erklärungen, sogar mündlich. Die Unterschrift dient dann vor allem dem Beweis.
Für diesen Beweis kommt es darauf an, was festgehalten wurde: wer eingeladen war, wer den Code aus der E-Mail bestätigt hat, wann unterschrieben wurde und welches Dokument es war. Ein Gericht würdigt solche Nachweise frei.
Wann die Textform reicht
Manche Erklärungen verlangen die Textform: lesbar, auf einem dauerhaften Datenträger, mit erkennbarer Person. Eine E-Mail oder ein elektronisch unterschriebenes PDF erfüllt sie. Dazu gehören etwa Vergütungsvereinbarungen von Anwälten und Steuerberatern.
Was Sigentum macht
Sigentum erzeugt eine einfache elektronische Signatur. Jede Person bekommt einen eigenen Link und bestätigt einen Code, der an ihre E-Mail-Adresse geht. Jeder Schritt steht mit Zeitpunkt im Protokoll, und ein digitaler Fingerabdruck (SHA-256) belegt, welche Fassung unterschrieben wurde. Einen Ausweis prüft Sigentum nicht.
Wofür die einfache Signatur passt und wofür nicht
Geeignet
- Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträge zwischen Unternehmen
- Angebote, Auftragsbestätigungen und Rahmenverträge
- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
- Gewerbemietverträge (seit 2025 genügt die Textform, § 578 BGB)
- Vergütungsvereinbarungen von Anwälten und Steuerberatern: Die Textform (§ 3a RVG, § 4 StBVV) ist erfüllt, die inhaltlichen Vorgaben prüfen Sie wie gewohnt
- Vollmachten und Mandatsvereinbarungen ohne besondere Formvorschrift
Nicht geeignet
- Was die gesetzliche Schriftform verlangt (§ 126 BGB), etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB), die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder eine Bürgschaft, wenn kein Kaufmann bürgt (§ 766 BGB)
- Wohnraummietverträge über mehr als ein Jahr (§ 550 BGB)
- Wo die Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann (§ 126a BGB), etwa beim Verbraucherdarlehen
- Was notariell beurkundet werden muss, etwa ein Grundstückskauf oder die Abtretung von GmbH-Anteilen
- Wenn Sie die Identität prüfen müssen, etwa nach dem Geldwäschegesetz: Sigentum prüft keine Ausweise
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der Vertrag und das Gesetz.