Braucht eine NDA eine besondere Form?
Nein. Für Geheimhaltungsvereinbarungen schreibt das Gesetz keine Form vor. Sie können sie deshalb auch elektronisch abschließen, etwa mit einer einfachen elektronischen Signatur.
Wichtig ist, dass Sie später zeigen können, wer wann welche Fassung unterschrieben hat. Dafür gibt es zu jedem Vertrag ein Protokoll mit Zeitpunkt und digitalem Fingerabdruck des Dokuments.
Was in eine NDA gehört
- Die Parteien: wer Informationen gibt, wer sie bekommt, oder beide (gegenseitige NDA)
- Was als vertraulich gilt, möglichst konkret: Unterlagen, Daten, Gespräche, Muster
- Wofür die Informationen genutzt werden dürfen, zum Beispiel nur für die Prüfung einer Zusammenarbeit
- Ausnahmen: was schon bekannt oder öffentlich ist oder offengelegt werden muss
- Wer die Informationen intern sehen darf
- Wie lange die Pflicht gilt, auch nach Ende der Gespräche
- Rückgabe oder Löschung der Unterlagen am Ende
- Rechtsfolgen bei Verstößen und anwendbares Recht
Worauf Sie achten sollten
Eine Vertragsstrafe macht Verstöße teuer, ist aber in vorformulierten Verträgen nur in angemessener Höhe wirksam. Ob Ihre Klausel trägt, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Geschäftsgeheimnisse sind gesetzlich nur geschützt, wenn Sie angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung treffen. Eine unterschriebene NDA ist eine solche Maßnahme, deshalb lohnt es sich, sie vor dem ersten Austausch zu haben.